( BPGG § 28, ASVG § 448 ) Nach § 4 Abs 4 BPGG in der anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl 1995/131 hat der Versicherungsträger - in Reaktion auf einen Antrag auf Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 7 - hinsichtlich des Differenzbetrages zwischen der Stufe 2 und 7 innerhalb der sechsmonatigen Frist des § 28 Abs 1 BPGG keinen Bescheid (und zwar auch nicht über die Grundlagen eines allenfalls zu gewährenden Differenzbetrages) zu erlassen, sondern nur eine keinen Bescheid darstellende Mitteilung zu machen, die nicht der Devolution unterliegt. VwGH 94/08/0287 v. 28.11.1995. (Beschwerde abgewiesen)