(BPGG § 19) § 19 BPGG sieht keinen Ausschluss in der Bezugs- und Fortsetzungsberechtigung hinsichtlich des Pflegegeldanspruchs einer in einem Pflegeheim aufgenommenen (später verstorbenen) Person für einen Sozialhilfeträger-Fonds für den Fall vor, dass diesem (bereits) ein Anspruchsübergang nach § 13 BPGG zustand bzw. er solche Ansprüche nach § 13 Abs 2 BPGG (durch Verständigung des Entscheidungsträgers) geltend machen hätte können.