( BPG § 16 ) Sieht eine Betriebspensionsregelung die Anrechnung einer staatlichen Pension auf die Betriebspension vor, ist unter den Begriff der „staatlichen Pension“ auch der besondere Steigerungsbetrag für Beiträge zur Höherversicherung zu subsumieren. Es handelt sich dabei - neben dem Steigerungsbetrag - um einen Bestandteil der Pension. OGH 9 Ob A 35/99h v. 30.06.1999, in Bestätigung von OLG Wien 8 Ra 232/98s v. 23. 10. 1998 = ARD 4994/29/99.