(EStG § 12, § 6 Z 8 lit b, UmgrStG § 3 Abs 3 Z 1) Die Veräußerung des Betriebes, dessen Übernahme im Rahmen des Art I oder Art II Umgründungssteuergesetz (UmgrStG) zu einer Firmenwertabschreibung im Sinne des § 3 Abs 2 Z 2 UmGrStG idF vor dem StruktAnpG 1996, BGBl 1996/201, geführt hat, hat zur Folge, daß für Zwecke der Ermittlung des Veräußerungsgewinnes bei der übernehmenden Körperschaft neben dem Buchwert des veräußerten Betriebes auch die noch nicht abgesetzten Fünfzehntelbeträge an- bzw. abzusetzen sind. Diese Vorgangsweise ist allerdings letztmalig auf in das Wirtschaftsjahr 1996 fallende Veräußerungstatbestände zu beziehen. Für den Käufer des Betriebes kommt das allgemeine Einkommensteuerrecht zur Anwendung, d. h. er hat nach § 6 Z 8 lit b EStG die erworbenen Wirtschaftsgüter mit den Anschaffungskosten anzusetzen. Soweit ein Firmenwert mitangeschafft worden ist, kommt es in der Folge zur Abschreibung desselben nach § 8 Abs 3 EStG. BMF v. 18.07.1996.