( § 277, § 283 HGB, 1. RL 68/151/EWG , 4. RL 78/660/EWG ) Die Offenlegungs- und Sanktionsbestimmungen der Bilanz- und der Publizitätsrichtlinie stehen mit den Grundrechten der Gemeinschaft in Einklang, so dass die Verhängung von Zwangsstrafen wegen Nichteinreichung des Jahresabschlusses beim Firmenbuchgericht an sämtliche Geschäftsführer einer zur Offenlegung verpflichteten Gesellschaft unabhängig von der internen Geschäftsverteilung sachlich gerechtfertigt ist.