Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012), das am 1. 1. 2013 in Kraft getreten ist, wurde die Behandlung unrichtiger Bilanzansätze der Vergangenheit neu geregelt. Zwar normierte § 4 Abs 2 EStG auch schon vor Inkrafttreten des Abgabenänderungsgesetzes eine Verpflichtung zur Bilanzberichtigung, wenn diese nicht den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung entspricht oder gegen zwingende Vorschriften des EStG verstößt. Neu geschaffen wurden jedoch Grundsätze, an denen die steuerliche Bilanzberichtigung auszurichten ist und die in weiterer Folge erläutert werden.