Verordnung des BMWA über die Beschäftigung von Ausländern im Winterfremdenverkehr. Für den Wirtschaftszweig Winterfremdenverkehr wird ein weiteres Kontingent in der Höhe von 2.090 für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, in dessen Rahmen nach Ausschöpfung der mit BGBl II 2001/379, ARD 5260/4/2001, und BGBl II 2001/396, ARD 5267/8/2001, bereits zugeteilten Kontingente weitere Beschäftigungsbewilligungen nach dem AuslBG erteilt werden dürfen, deren Geltungsdauer nicht nach dem 15. 5. 2002 enden darf. BGBl II 2002/8, ausgegeben am 8. 1. 2002.