Verordnung des BMSG, mit der Kriterien für Härtefälle nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) festgelegt werden (KBGG-Härtefälle-Verordnung). Als Härtefälle gelten Fälle mit einer geringfügigen, unvorhersehbaren Überschreitung der Zuverdienstgrenze (d.h. um nicht mehr als 10% des Grenzbetrages iSd § 2 Abs 1 Z 3 KBGG und § 9 Abs 3 KBGG) oder bei Unbilligkeit der Rückforderung des KBG aufgrund der individuellen Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten. BGBl II 2001/405, ausgegeben am 21. 11. 2001.