Verordnung der Bundesregierung über eine zusätzliche Ergänzungszulage 2001 . Personen, die im März 2001 Anspruch auf eine Ergänzungszulage nach § 26 Pensionsgesetz 1965 haben, gebührt zur wiederkehrenden Geldleistung für März 2001 eine zusätzliche Ergänzungszulage in Höhe von S 500,- für verheiratete oder unterhaltspflichtige Beamte und S 350,- für alle übrigen Personen. BGBl II 2001/121, ausgegeben am 9. 3. 2001.