Verordnung des BMUJF über die Einrichtung einer Halonbank (Halonbankverordnung - HalonbankV). Halone im Sinne der HalonbankV sind Halon 1301 und Halon 1211, die vor allem in Luftfahrzeugen für den Schutz von Mannschaftsräumen und in Handfeuerlöschern bzw. Feuerlöschanlagen als Löschmittel sowie für die Inertisierung von besetzten Räumen, in denen brennbare Flüssigkeiten oder Gase freigesetzt werden können, vor allem im Erdöl- und Erdgassektor sowie in der Petrochemie verwendet werden.