Änderung des Jugendgerichtsgesetzes 1988, des StGB und des Gerichtsorganisationsgesetzes vor allem betreffend Anpassung des Jugendstrafrechts an die Herabsetzung des Volljährigkeitsalters auf 18 Jahre (vgl. auch die Änderung des ABGB durch BGBl I 2001/135, ARD 5182/5/2001). BGBl I 2001/19, ausgegeben am 6. 3. 2001.