Weist ein Unternehmer in einer Rechnung eine kraft Leistung nicht geschuldete Umsatzsteuer aus, so schuldet er diesen Betrag kraft Rechnungslegung, solange er die Rechnung nicht korrigiert. Das BFG hatte in einem jüngst ergangenen Erkenntnis zu entscheiden, ob ein Vorsteuerabzug von jener Umsatzsteuer, welche zu Unrecht in der Rechnung ausgewiesen wurde, durch den Leistungsempfänger unmittelbar der Steuerverwaltung gegenüber im Veranlagungsverfahren zu berücksichtigen ist.

