§ 192 BAO normiert zwingend, dass „abgeleitete“ Bescheide in Übereinstimmung mit den Inhalten der zugrunde zu legenden Feststellungsbescheide zu ergehen haben. § 295 Abs 1 BAO sieht vor, dass im Fall der nachträglichen Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines Feststellungsbescheides der abgeleitete Bescheid durch einen neuen Bescheid zu ersetzen, und auf diesem Weg der Einklang beider Bescheide herzustellen ist. Eine meritorische Beschwerdeerledigung ist einer nachträglichen Erlassung eines Feststellungsbescheides gleichzuhalten und kann so ebenfalls die Verpflichtung zur Erlassung eines gem § 295 Abs 1 BAO abgeänderten Bescheides auslösen.

