Das Bundesfinanzgericht hatte sich im vorliegenden Fall mit der Bindungswirkung gemäß § 116 BAO an ein Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen auseinanderzusetzen. Vom Beschwerdeführer wurde bestritten, dass eine Bindung des Bundesfinanzgerichtes besteht, da das Urteil in gekürzter Ausfertigung erging.

