Zur Kompensation der (nachgelagerten) Erhebung von USt auf die NoVA-Komponente sieht § 6 Abs 9 NoVAG eine Vergütung von 16,67 % der NoVA an den „Erwerber“ des Fahrzeugs vor, wenn bei dem auf den Erwerb unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer einbezogen wird. In zwei aktuellen Erkenntnissen befasst sich das BFG erstmals nicht nur damit, wer der vergütungsberechtigte Erwerber ist, sondern auch mit dem Zeitpunkt der Vergütung sowie verfahrensrechtlichen Aspekten.

