Vor dem BFG war strittig, ob der Fonds für allgemeine Bankrisiken vom Begriff der Rücklagen iSd § 2 Abs 2 Z 2 StabAbgG umfasst ist und die Bemessungsrundlage der Stabilitätsabgabe vermindert. Das BFG hat dies bei einer auf die Gesetzesmaterialien gestützten Wortinterpretation des Gesetzes verneint.
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