Das BFG hatte im vorliegenden Fall einerseits die Frage zu beurteilen, ob es bei der Anwendung der Differenzbesteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, welche nach österreichischem Umsatzsteuerrecht nicht zulässig wäre, zu einer Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs bei grenzüberschreitenden Lieferungen kommt. Andererseits befasste sich das BFG mit der Frage, unter welchen Umständen eine Versagung des Vorsteuerabzugs bei einer unvollständigen Rechnung vorzunehmen sei.

