Besteht eine Asymmetrie zwischen Leistung und Gegenleistung ist davon auszugehen, dass der Leistungsempfänger einen Teil des Entgelts nicht aufgewendet hat, um die Leistung zu empfangen. Jene Beträge, die zwar mit dem Leistungsentgelt entrichtet werden, aber nicht der Leistungsabgeltung dienen und für die insofern kein Entgeltlichkeitszusammenhang besteht, unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
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