Eine Kontoregistereinsicht in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren stellt eine finanzstrafrechtliche Ermittlungshandlung dar, die nach § 152 Abs 1 zweiter Satz FinStrG als das Verfahren betreffende Anordnung nicht abgesondert mit Beschwerde bekämpfbar ist. Sie kann erst mit einer Beschwerde gegen das das Verfahren abschließende Erkenntnis (Bescheid) angefochten werden.

