Für die Frage, ob und inwieweit Verluste der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft auf Rechtsnachfolger übergehen, muss geprüft werden, ob das Verlustobjekt zum Umwandlungsstichtag tatsächlich noch vorhanden und mit jenem im Zeitpunkt des Entstehens der Verluste noch vergleichbar ist. Im konkreten Fall waren die verlustverursachenden (Teil-)Betriebe „Hotel“ und „Reisebüro und Busbetrieb“ am Umwandlungsstichtag bereits lange veräußert. Da die natürliche Person als Hauptgesellschafter ihre 100%ige Beteiligung erst nach Entstehung des (Großteils des) Verlusts im Wege der Einzelrechtsnachfolge vom Vater erworben hat, wäre ein Übergang dieses Verlustvortrags selbst bei Vorhandensein der Verlustquelle Hotelbetrieb, aber auch bei Nachweis der vorgebrachten Zurechnung des Hotels zur Verlustquelle „Teilbetrieb Immobilienentwicklung und -verwertung“ gar nicht möglich gewesen.

