Die Anerkennung von Aufwendungen iZm der betrieblichen Tätigkeit hängt davon ab, ob diese durch den Betrieb veranlasst worden sind. Im konkreten Fall hatte das Bundesfinanzgericht eine genaue Differenzierung dahingehend vorzunehmen, welche Kosten als betrieblich veranlasst anzusehen sind und welche unter die nichtabzugsfähigen Aufwendungen der Lebensführung fallen.
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