Die Zurechnung von Einkünften muss sich im Allgemeinen nicht mit dem wirtschaftlichen Eigentum an den für die Einkunftserzielung eingesetzten Gegenständen decken. Im gegenständlichen Fall hatte sich das BFG mit der Frage der Bedeutung des wirtschaftlichen Eigentums (§ 24 BAO) für die Zurechnung von Erlösen aus Betriebsveräußerungen auseinanderzusetzen. Zudem stellte sich die Frage nach dem Verhältnis zwischen den Grundsätzen der Einkünftezurechnung und dem in § 6 Z 6 lit a EStG verankerten Fremdverhaltensgrundsatz.

