Beim Abstellen eines mehrspurigen Kfz gem § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist in Kurzparkzonen eine Abgabe zu entrichten. Jedoch führt gem § 5 Abs 1 der Wiener Parkometerabgabeverordnung nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines zur Entrichtung der Abgabe. Eine Toleranzgrenze, in Bezug auf die Angabe von Minuten für den Beginn der Abgabepflicht, besteht gesetzlich nicht.
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