Im Hinblick auf den subsidiären Charakter von § 48 BAO liegen Maßnahmen zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung im Verantwortungsbereich des Abgabepflichtigen. Eine unilaterale Entlastung lässt sich folglich im Falle des Versäumnisses, im Zuge des Festsetzungsverfahrens (insbesondere im Beschwerdeverfahren) entsprechende Einwendungen vorzubringen, nicht rechtfertigen.
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