Im hier besprochenen Erkenntnis wurde der Versuch unternommen, die Ungleichheit in der zeitlichen Nutzung von Wirtschaftsgütern zu beseitigen. Es gibt zwar Regelungen zur nachträglichen nichtunternehmerischen Verwendung (Entnahme) von Wirtschaftsgütern, aber keine ausdrücklichen Regelungen zur nachträglichen unternehmerischen Verwendung (Einlage) von Wirtschaftsgütern. In Anlehnung an das EuGH-Urteil vom 25. 7. 2018, Rs C‑140/17, Gmina Ryjewo, wird der dortige Ansatz, welcher eine Körperschaft öffentlichen Rechts betraf, auch auf privatrechtliche Unternehmer angewendet.

