Der VwGH hat am 29. 3. 2017, Ro 2015/15/0025 zum Ausmaß der Befreiungsbestimmung des § 30 Abs 2 Z 1 EStG 1988 erkannt, dass dem begünstigten Eigenheim Grund und Boden (nur) in jenem Ausmaß zuzuordnen ist, das „üblicherweise als Bauplatz erforderlich ist“. Die Beurteilung, welche Grundstücksgröße üblicherweise für einen Bauplatz erforderlich ist, erfolgt nach der Verkehrsauffassung.

