Ist eine natürliche Person nach Art 4 Abs 1 OECD-MA in beiden DBA-Staaten ansässig, bestimmt sich deren Ansässigkeit in der Praxis häufig nach dem Mittelpunkt der Lebensinteressen nach Art 4 Abs 2 lit a OECD-MA. In diesem Beitrag wird am Beispiel der BFG-Judikatur des Jahres 2019 dargestellt, dass die Beurteilung von verschiedenen Grundprinzipien geprägt ist (Stichworte: Familienwohnsitz, Entsendungsdauer), welche jedoch in Widerspruch geraten können.

