Der Säumniszuschlag iSd § 217 BAO ist eine objektive Säumnisfolge, weswegen es grundsätzlich unbeachtlich ist, warum es zur Säumnis gekommen ist und wie viele Tage diese beträgt. Sofern dem Abgabepflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft, kann gem § 217 Abs 7 BAO eine Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung eines Säumniszuschlages beantragt werden, wobei im Sinne des Antragsprinzips ein bloßer Hinweis auf das Fehlen jenes groben Verschuldens nicht ausreichend ist.

