Bringt eine Mitunternehmerschaft mit natürlichen Personen ihren gesamten Betrieb ein, wandelt sich die Mitunternehmerschaft rückwirkend mit Beginn des dem Einbringungsstichtag folgenden Tages in eine vermögensverwaltende Personengesellschaft um. Auch in diesem Fall müssen als Gegenleistung gewährte Anteile gemäß § 19 Abs 3 UmgrStG der einbringenden Personengesellschaft zukommen.

