Entscheidung: BFG 05.11.2015, RV/7102287/2013
Schlagwörter:
Umsatzsteuer; Aufwendungen einer Kapitalgesellschaft für die Errichtung von Wohnraum; verdeckte Ausschüttung; GmbH-Geschäftsführer; Zurverfügungstellung einer Dienstwohnung; Errichtung eines Gebäudes; Vorsteuerabzug; Errichtungskosten; zukünftiges Gesellschafterverhältnis; zukünftiger Gesellschafter; Fremdüblichkeit; Vermögensvorteil

