( BewG § 65 Abs 3 ) Eine auf einen Jahresabschluss zu einem vom Ende des Kalenderjahres abweichenden Bewertungsstichtag gestützte Erklärung zur Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ist als Antrag im Sinne des § 65 Abs 3 BewG anzusehen. Neben einer Bindung für künftige Feststellungen ist aber daraus nicht auch eine Bindung hinsichtlich jenes Feststellungszeitpunktes, zu dem erstmalig ein entsprechender Antrag gestellt wurde, abzuleiten. VwGH 94/13/0273 v. 28.05.1997. (Bescheid aufgehoben, Beschwerde abgewiesen)