( BewG § 64 Abs 1 ) Bei der Ermittlung des jeweiligen Einheitswertes, der die Grundlage für die entsprechende Vermögensteuer und das Erbschaftssteueräquivalent darstellt, sind weder die Haftungsverpflichtung hinsichtlich Gewerbesteuer noch die zum jeweiligen Feststellungszeitpunkt noch nicht fälligen Beträge an Sonderabgabe von Banken, Vermögensteuer und Erbschaftssteueräquivalent abzugsfähig. VwGH 97/13/0045 v. 30.09.1998. (Bescheid aufgehoben)