( BewG § 22 Abs 1 ) Ist eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit, die als land- und forstwirtschaftliches Vermögen iSd §§ 29 ff. BewG bewertet worden ist, als Ganzes auf einen Erwerber übergegangen, sind die Voraussetzungen für eine Nachfeststellung iSd § 22 Abs 1 Z 1 BewG nicht gegeben. Stellt sich aber etwa im Zuge der (bewertungsrechtlichen) Bearbeitung des Kaufvertrages durch das Lagefinanzamt heraus, dass die Art des Bewertungsgegenstandes von der zuletzt in dem - noch an den Vorbesitzer ergangenen - Einheitswertbescheid festgestellten Art abweicht, ist die Abgabenbehörde gehalten, (neben einer Zurechnungsfortschreibung iSd § 21 Abs 4 BewG auch) eine Artfortschreibung vorzunehmen. Dabei ist nicht von Bedeutung, ob eine solche Artfortschreibung nicht allenfalls bereits zu einem früheren Bewertungsstichtag hätte vorgenommen werden müssen, weil eine solche Artfortschreibung auch zur Fehlerberichtigung erfolgen kann.