(BewG § 14 Abs 1) Bei Forderungen ist die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Ist - nach den Verhältnissen am Stichtag - infolge Überschuldung zweifelhaft, ob eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann, ist dies ein Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwerts begründet.