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BewG § 14 Abs 1

Betriebswichtige GesetzeARD 4793/14/96 Heft 4793 v. 19.11.1996

(BewG § 14 Abs 1) Bei Forderungen ist die Bewertung mit dem Nennwert die Regel, von der nur in Ausnahmefällen - nämlich wenn besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen - eine Abweichung zulässig ist. Ist - nach den Verhältnissen am Stichtag - infolge Überschuldung zweifelhaft, ob eine Kapitalforderung in voller Höhe bezahlt werden kann, ist dies ein Umstand, der den Ansatz eines geringeren Wertes als des Nennwerts begründet.

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