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Bewertungsreserve

Buchhaltung und BilanzierungRWZ 1996, 15 Heft 1 v. 20.1.1996

§ 205 Abs. 1 HGB normiert, dass Sonderabschreibungen von Vermögensgegenständen des Anlagevermögens, die aufgrund steuerlicher Vorschriften vorgenommen worden sind, auf der Passivseite der Bilanz - unter Angabe der Vorschriften, nach denen sie gebildet sind - als Bewertungsreserve ausgewiesen werden müssen. Diese Bewertungsreserven sind nach § 205 Abs. 2 HGB insoweit aufzulösen, als die Vermögensgegenstände, für die sie gebildet wurden, aus dem Vermögen ausscheiden oder die steuerliche Wertminderung durch handelsrechtliche Abschreibungen zu ersetzen ist.

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