Ende Dezember 2001 wurden die Vorschriften über die Bewertung von Kapitalanlagen im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geändert. Bereits für Geschäftsjahre zum 31. 12. 2001 können Kapitalanlagen, die bisher zwingend nach dem strengen Niederstwertprinzip zu bewerten waren, nach den für Anlagevermögen geltenden Vorschriften bewertet werden.