§ 45 AVG
Die Tatsache der Zeugnisentschlagung darf bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden.
VwGH, 16.10.2025, Ra 2025/02/0158
§ 45 AVG
Die Tatsache der Zeugnisentschlagung darf bei der Beweiswürdigung nicht verwertet werden.
VwGH, 16.10.2025, Ra 2025/02/0158
