Wird nach einer altersbedingten begünstigten Betriebsveräußerung oder -aufgabe die Erwerbstätigkeit wieder aufgenommen, ging man bisher davon aus, dass die Erwerbstätigkeit zumindest ein Jahr lang eingestellt bleiben muss; anderenfalls ginge die Begünstigung verloren. Hintergrund dieser Auffassung waren wohl die fehlenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten, die Begünstigung nachträglich zu streichen. Dies hat sich nach Einführung des § 295a BAO geändert. Nunmehr wird der Steuerpflichtige damit rechnen müssen, die Begünstigung zu verlieren, wenn er innerhalb von zehn Jahren nach der Betriebsveräußerung eine Erwerbstätigkeit wieder aufnimmt.