( § 3 AVRAG, Art 3 RL 77/187/EWG idF vor RL 98/50/EG ) Ein Betriebsübergang im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie kann auch dann vorliegen, wenn eine Gemeinde als juristische Person des öffentlichen Rechts, die im Rahmen der spezifischen Normen des Verwaltungsrechts handelt, Werbe- und Informationstätigkeiten in Bezug auf von ihr der Öffentlichkeit angebotene Leistungen, die bisher im Interesse dieser Gemeinde von einem Verein ohne Erwerbszweck ausgeübt wurden, selbst übernimmt, sofern die übertragene Einheit ihre Identität bewahrt.