Der österreichische Gesetzgeber hat in § 3 Abs 2 AVRAG festgelegt, dass im Fall der Veräußerung auch eines ganzen Unternehmens im Konkurs § 3 Abs 1 AVRAG nicht zur Anwendung gelangt. Eine teleologische Reduktion auf unternehmenszerschlagende Insolvenzen ist nicht zulässig.