(AngG § 27 Z. 4) Weigert sich ein Arbeitnehmer, einen Betriebsstandortwechsel mitzumachen, ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, den Arbeitnehmer zu entlassen, wenn ihm dieser relevante Gründe für seine Weigerung mitteilt.
OLG Wien 7 Ra 127/95 v. 22.11.1995
Läßt ein Arbeitnehmer keinen Zweifel daran, die Folgepflicht an einen neuen Arbeitsplatz wegen Betriebsstandortverlegung durch den Arbeitgeber als unzumutbar abzulehnen, und beharrt er auf einer Arbeitsleistung am bisherigen Arbeitsplatz, liegt ein Dauertatbestand vor. Hat sich diese Weigerung schon vor der Betriebsverlegung klar abgezeichnet, gilt der Grundsatz, daß auch bei Dauertatbeständen die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist.