§ 59 ArbVG, § 60 ArbVG, § 64 Abs 1 Z 2 ArbVG
1. Wird die Betriebsratswahl innerhalb der Anfechtungsfrist des§ 59 ArbVGnicht angefochten, wird sie ungeachtet allfälliger Mängel des Wahlverfahrens unanfechtbar.
2. Nichtigkeit einer Betriebsratswahl kann nur dann angenommen werden, wenn über die Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen oder leitender Wahlgrundsätze hinaus die elementarsten Grundsätze einer Wahl außer Acht gelassen wurden, sodass der betreffende Vorgang, der nicht einmal die Merkmale einer Wahl aufweist, nur mehr als „Zerrbild“ einer Wahl bezeichnet werden kann.