( § 120 Abs 1 , § 121 Z 1 ArbVG ) Eine befristete Projektgruppe (hier: zur Erprobung von Krebsimpfstoffen) ist im Allgemeinen nicht mit dem Begriff der Betriebsabteilung gleichzusetzen, wenn es sich dabei um eine zeitlich befristete Zusammenstellung von Einheiten handelt, die die Entwicklung diverser Arbeiten unterstützt. Deren Beendigung berechtigt nicht zur Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes.
ASG Wien 08.06.1999, 31 Cga 10/99p, rk.