(GSVG § 100 Abs 2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann als Maßnahme zur Festigung der Gesundheit bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten einen Zuschuß zu den Kosten einer Betriebshilfe leisten.
(GSVG § 100 Abs 2) Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) kann als Maßnahme zur Festigung der Gesundheit bei besonderer sozialer Schutzbedürftigkeit des Versicherten einen Zuschuß zu den Kosten einer Betriebshilfe leisten.