(ABGB § 1409) Bei Erwerb einzelner Vermögensteile, z.B. einer Liegenschaft, aus einem Unternehmen haftet der Erwerber nur dann, wenn er den Umstand, daß es sich hiebei um einen wesentlichen Teil des Unternehmens handelte, kannte oder kennen mußte.
OGH 1 Ob 521/95 v. 22.11.1995
§ 1409 ABGB (Betriebserwerberhaftung) ist auch auf Fälle rechtsgeschäftlicher Übertragungen anzuwenden, die nur einzelne geldwerte Güter des Überträgers, diese aber von nicht unbedeutendem wirtschaftlichen Wert, zum Gegenstand haben.