(§ 10 Abs 1 MSchG) Die Schließung des Café-Restaurants eines eine Frühstückspension betreibenden Arbeitgebers stellt keine den gesetzlichen Kündigungsschutz einer im Mutterschutz (Karenzurlaub) befindlichen Arbeitnehmerin (Kellnerin) ausschließende Betriebsstilllegung dar, sondern lediglich eine Betriebseinschränkung.
ASG Wien 23.05.2000, 3 Cga 86/99h, rk.