(EStG § 4 Abs 1) Leistungen aus einer ausschließlich zur Abdeckung eines Kredites für eine betriebliche Restschuld abgeschlossenen Lebensversicherung sind als Betriebseinnahme anzusetzen.
VwGH 92/14/0085 v. 26.03.1996
Der Abschluß einer Lebensversicherung stellt zwar in der Regel einen außerbetrieblichen Vorgang dar, eine Ausnahme von dieser Regel tritt aber ein, wenn aus den Umständen klar erkennbar ist, daß die Lebensversicherung im betrieblichen Interesse liegt und die Verfolgung außerbetrieblicher Zwecke ausgeschlossen oder unbedeutend ist.