( MSchG § 10 Abs 3 ) Der Bestandschutz des MSchG bezieht sich auch dann nur auf den konkreten Betrieb, in dem die Arbeitnehmerin beschäftigt ist, wenn dienstvertraglich die Beschäftigung auch in anderen Betrieben des Arbeitgebers vereinbart wurde.
ASG Wien 19 Cga 43/97z, 19 Cga 53/97w v. 14.08.1997, Berufung erhoben