Die Betriebsverpachtung führt idR noch nicht zur Betriebsaufgabe, es sei denn, die Betriebsaufgabeabsicht wird nach außen zu erkennen gegeben oder ist aus anderen objektiven Umständen erkennbar geworden.
VwGH 18. 11. 2008, 2006/15/0253
Der Sachverhalt
Der Bf hatte nach zehnjähriger Führung seines Drogerie- und Parfümeriebetriebes am 27. 5. 1988 mit dem Drogisten GW einen Unternehmenspachtvertrag abgeschlossen. Mit Schreiben vom 25. 5. 1998 teilte der Bf dem Finanzamt mit, er habe den verpachteten Drogeriebetrieb mit 1. 1. 1997 aufgegeben. Der Aufgabegewinn betrage - unter Berücksichtigung von Alter und Wert der Einrichtungsgegenstände - null S. Die Abgaben- und Rechtsmittelbehörde sahen die Betriebsaufgabe im Jahre 1998 als vollzogen an und bezogen die Entgeltzahlung für die Aufgabe des Mietrechtes an der Liegenschaft durch den Liegenschaftseigentümer HS (2 Mio S plus USt) in den Aufgabegewinn ein.