EStG 1988: § 24 Abs 6
Die Bestimmung des § 24 Abs 6 EStG 1988 soll gewährleisten, dass der Steuerpflichtige nicht durch die Versteuerung der stillen Reserven seines bisherigen Hauptwohnsitzes zu dessen Aufgabe gezwungen wird. Die Hauptwohnsitzbefreiung umfasst die stillen Reserven im gesamten Wirtschaftsgut (Grund- und Gebäudewert des bisherigen Hauptwohnsitzes).